Anbieter: evanto media GmbH, Brunnstraße 25, 93053 Regensburg, Deutschland · Registergericht Regensburg, HRB 18746 · USt-IdNr. DE209538293 · Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Ralf Manschewski, Dr. Sven von Känel · Telefon +49 941 94592-0, E-Mail kontakt@evanto.de (nachfolgend „evanto“).
Stand: 17.09.2026 · Version: 1.3
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
(1) Diese Lizenzbedingungen regeln die Überlassung und Nutzung der Software „CompanyWizard“ einschließlich zugehöriger Dokumentation (nachfolgend „Software“) durch evanto an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Eine Überlassung an Verbraucher erfolgt nicht.
(2) Maßgeblich ist der Funktions- und Leistungsumfang der jeweils erworbenen Edition gemäß der Leistungsbeschreibung der Editionen, die als Anlage Bestandteil dieses Vertrags ist.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, evanto stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(4) Der Vertrag kommt zustande durch Registrierung und Aktivierung der Free-Edition bzw. durch Bestellung/Auftragsbestätigung einer kostenpflichtigen Edition.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Edition: Eine der Ausprägungen Free (Solo), Pro, Site sowie das Add-on Managed-Infrastruktur.
- Arbeitsplatz / Sitz: Ein berechtigter benannter Nutzer der Software.
- Mehrplatzbetrieb (Server-Modus): Betriebsmodus, in dem mehrere Nutzer eine gemeinsame Instanz nutzen (Desktop-Server-Modus oder Web-Betrieb).
- Eigenes KI-Modell (BYO): Vom Kunden bereitgestellte Zugänge zu KI-Modell-Anbietern; die Modellkosten trägt der Kunde unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Anbieter.
- Managed AI (Add-on): Von evanto bereitgestellte Zugänge zu KI-Modellen, deren Nutzung gegenüber dem Kunden über ein vereinbartes Budget abgerechnet wird (§ 7 Abs. 1c).
- Katalogservice: Von evanto betriebener Dienst, über den Modellstammdaten und Preisangaben an die Software übermittelt werden (§ 7 Abs. 1a).
- Standort: Eine räumlich zusammenhängende Betriebsstätte des Kunden. Nutzer im mobilen Arbeiten oder im Homeoffice sind dem Standort zugeordnet, dem sie organisatorisch angehören.
- Lizenzdatei: Die kryptografisch signierte, offline prüfbare Berechtigungsdatei, die den Lizenzumfang abbildet.
§ 3 Vertragsgegenstand und Editionen
(1) Free (Solo): Unentgeltliches, zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für einen Arbeitsplatz im autonomen Desktop-Betrieb. Mehrplatzbetrieb ist technisch und rechtlich ausgeschlossen. Die Nutzung setzt eine Registrierung und Aktivierung gemäß § 5 voraus.
(2) Pro: Entgeltliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht je gebuchtem Arbeitsplatz; schaltet den Mehrplatzbetrieb frei. Abrechnung monatlich oder jährlich.
(3) Site: Entgeltliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eine Unternehmensinstanz an einem Standort mit bis zu 100 benannten Nutzern. Eine höhere Zahl benannter Nutzer oder die Nutzung an weiteren Standorten bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Managed-Infrastruktur (Add-on): Optionale, von evanto je Kunde dediziert betriebene Dienste (Vektordatenbank und PII-Erkennung). Hierfür gilt ergänzend der Auftragsverarbeitungsvertrag (Managed).
(4a) Managed AI (Add-on): Optionale Bereitstellung von KI-Modellzugängen durch evanto. Die Nutzung wird über ein vereinbartes Monatsbudget abgerechnet; Einzelheiten, insbesondere zur Anpassung der automatischen Modellauswahl ab 80 % Budgetausschöpfung und zur Abweisung weiterer Anfragen bei vollständiger Ausschöpfung, regeln § 7 Abs. 1c und die Leistungsbeschreibung. Umfasst sind auch Texterkennung und Bilderzeugung, nicht umfasst ist die Websuche; hierfür ist ein eigener Zugang des Kunden erforderlich (§ 7 Abs. 1e). Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt ergänzend der Auftragsverarbeitungsvertrag (Managed).
(5) Funktionsumfang, Grenzen, Support und Updates je Edition ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
§ 4 Nutzungsrechte und -umfang
(1) evanto räumt dem Kunden für die Laufzeit des jeweiligen Vertrags ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im vereinbarten Editions- und Sitzumfang bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Die Zahl gleichzeitig aktiver Nutzer darf den lizenzierten Umfang (maxUsers) nicht überschreiten. Im Mehrplatzbetrieb wird die Sitzgrenze über die zentrale Nutzerverwaltung der Software durchgesetzt.
(3) Eine über den lizenzierten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur nach vorheriger Erweiterung der Lizenz zulässig.
(4) Der Kunde ist berechtigt, im rechtlich zwingend zulässigen Umfang Sicherungskopien zu erstellen.
§ 5 Registrierung, Aktivierung und Lizenzprüfung
(1) Die Aktivierung erfolgt durch Registrierung (E-Mail, Firmenname) mit Double-Opt-In-Bestätigung. Die hierbei verarbeiteten Daten regelt die Datenschutzerklärung zur Lizenzverarbeitung.
(2) Zur Aktivierung und turnusmäßigen Gültigkeitsprüfung verarbeitet die Software einen gehashten Geräte-Fingerabdruck sowie technische Verbindungsdaten. Eine Rückführung auf Hardware-Seriennummern im Klartext erfolgt nicht.
(3) Die Software führt eine periodische, ressourcenschonende Online-Prüfung („Check-in“) durch. Bei vorübergehend fehlender Verbindung bleibt die Software innerhalb einer Kulanzfrist (Offline-Grace) funktionsfähig.
(4) Der Kunde wird darüber informiert, dass die Software offline anhand einer signierten Lizenzdatei validiert; eine dauerhafte Verbindung zum Lizenzserver ist für den Betrieb nicht erforderlich.
(5) Beim Gerätewechsel kann der Kunde die Aktivierung selbst auf ein anderes Gerät übertragen.
§ 6 Nutzungsbeschränkungen
Dem Kunden ist untersagt:
a) die Software über den lizenzierten Umfang hinaus zu nutzen, insbesondere die Sitzgrenze oder die Sperre des Mehrplatzbetriebs zu umgehen;
b) die Software oder die Lizenzdatei Dritten zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verleihen oder als Dienst gegenüber Dritten bereitzustellen, soweit nicht ausdrücklich gestattet;
c) die Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder zu disassemblieren, außer im nach § 69e UrhG zwingend zulässigen Umfang;
d) Schutz-, Lizenz- oder Sicherheitsmechanismen zu entfernen oder zu umgehen;
e) Urheberrechtsvermerke zu entfernen oder zu verändern.
§ 7 KI-spezifische Bestimmungen
(1) Eigene Zugänge zu Drittdiensten (BYO). Soweit der Kunde eigene Zugänge zu KI-Modell-Anbietern oder zu sonstigen Diensten Dritter (etwa Texterkennung, Bilderzeugung oder Websuche) einbindet, ist er allein verantwortlich für den Abschluss und die Einhaltung der jeweiligen Anbieterbedingungen sowie für die anfallenden Kosten. evanto ist nicht Vertragspartei dieser Anbieterverträge.
(1a) Modellpreise bei eigenen Modellzugängen (BYO), Katalogservice. Bindet der Kunde eigene KI-Modell-Zugänge nach Absatz 1 ein, zeigt die Software Preise und Preisbestandteile der Modelle (z. B. Token-, Bild- oder Anfragepreise) an, die über einen von evanto betriebenen Katalogdienst („Katalogservice“) bereitgestellt werden. Diese Preisangaben werden teils aus Quellen der jeweiligen Modellanbieter übernommen, teils von evanto manuell gepflegt. Sie sind unverbindliche Orientierungs- und Schätzwerte; für die dem Kunden gegenüber dem jeweiligen Modellanbieter tatsächlich entstehenden Kosten ist allein das Vertrags- und Abrechnungsverhältnis zwischen dem Kunden und diesem Anbieter maßgeblich. Modellanbieter können Preise, Abrechnungseinheiten und Kontingente jederzeit und ohne Vorankündigung ändern. evanto übernimmt daher keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verfügbarkeit der über den Katalogservice bereitgestellten Preisangaben sowie für die auf ihrer Grundlage in der Software erzeugten Kostenschätzungen, Verbrauchs-, Budget- und Limitanzeigen; ebenso wenig dafür, dass budget- oder limitgesteuerte Funktionen auf Grundlage abweichender Preisdaten zum beabsichtigten Zeitpunkt auslösen.
(1b) Prüfobliegenheit des Kunden (BYO). Im Fall des Absatzes 1a ist der Kunde gehalten, die im Admin-Bereich im Reiter „Modelle“ (oder einer funktional entsprechenden Ansicht) hinterlegten Modellpreise vor der produktiven Nutzung sowie danach in angemessenen Abständen anhand der Angaben des jeweiligen Modellanbieters zu prüfen und, soweit die Software dies vorsieht, anzupassen. Dies gilt insbesondere, soweit der Kunde Kostenschätzungen, Budget-, Limit- oder Warnfunktionen für eigene Entscheidungen oder für die interne Weiterverrechnung nutzt. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, ist dies bei der Bemessung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen (§ 254 BGB).
(1c) Managed AI: Budget, Modellauswahl und Sperre. Bei Buchung der Option Managed AI stellt evanto die KI-Modellzugänge über einen Aggregator mit Sitz in der EU bereit und rechnet die Nutzung gegenüber dem Kunden über ein vereinbartes Monatsbudget ab. Die Pflege und Prüfung der zugrunde liegenden Modellpreise obliegt insoweit evanto; eine Prüfobliegenheit des Kunden nach Absatz 1b besteht für über Managed AI bezogene Modelle nicht. Das Monatsbudget bemisst sich nach der Zahl der lizenzierten Sitze und steht der Instanz des Kunden gemeinsam zur Verfügung; es ist keinem einzelnen Nutzer zugeordnet. Wird die Zahl der Sitze während einer Budgetperiode geändert oder Managed AI hinzugebucht oder abbestellt, ändert sich das Monatsbudget mit sofortiger Wirkung entsprechend. Das Risiko von Preisänderungen der Modellanbieter innerhalb der laufenden Budgetperiode trägt evanto; eine Nachberechnung über das vereinbarte Monatsbudget hinaus erfolgt nicht. Zur Einhaltung des Budgets gilt:
a) Ab 80 % Ausschöpfung des Monatsbudgets wählt die automatische Modellauswahl („Auto-Modus“) für neue Anfragen die ressourcenschonendste Qualitätsstufe. Eine vom Nutzer ausdrücklich gewählte Qualitätsstufe, eine in der laufenden Sitzung bereits festgelegte höhere Stufe sowie Anfragen, die zwingend ein leistungsfähigeres Modell erfordern (etwa bei Bildverarbeitung), bleiben hiervon unberührt. Über eigene Modellzugänge (BYO) bezogene Modelle sind nicht betroffen.
b) Bei vollständiger Ausschöpfung des Monatsbudgets werden weitere Anfragen über Managed AI abgewiesen, bis die nächste Budgetperiode beginnt oder der Kunde das Budget aufstockt. Die übrigen Funktionen der Software sowie die Nutzung eigener Modellzugänge (BYO) und lokaler Modelle bleiben verfügbar.
c) Die Budgetperiode ist der Kalendermonat; sie beginnt am ersten Tag des Monats um 00:00 Uhr UTC, unabhängig vom vertraglichen Abrechnungszeitraum (§ 10 Abs. 1a). Nicht verbrauchtes Budget verfällt und wird nicht in die nächste Periode übertragen. Der Verbrauch wird bei der Budgetdurchsetzung auf volle Euro aufgerundet; der tatsächlich nutzbare Betrag kann dadurch um bis zu 1 EUR je Budgetperiode unter dem vereinbarten Monatsbudget liegen.
d) Unabhängig vom Monatsbudget kann der Kunde im Admin-Bereich eigene Kosten- und Nutzungsgrenzen je Nutzer und je Modell festlegen; deren Überschreitung führt ebenfalls zur Abweisung weiterer Anfragen. Für die Festlegung und Überwachung dieser Grenzen ist der Kunde verantwortlich.
e) Eine bestimmte Antwortqualität, Verarbeitungsgeschwindigkeit oder Anfragekapazität ist nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Buchstaben a und b stellen keinen Mangel der Leistung dar.
f) evanto informiert den Kunden auf Anfrage in Textform über den Stand der Budgetausschöpfung.
Störungen, die nicht auf der Ausschöpfung des Kundenbudgets beruhen — insbesondere Ausfälle des Aggregators oder der Modellanbieter —, richten sich nach § 12 und bleiben von den Buchstaben a bis f unberührt.
(1d) Entgelte von evanto. Für Entgelte, die evanto dem Kunden selbst in Rechnung stellt — einschließlich der Budgets nach Absatz 1c —, gelten ausschließlich die jeweilige Bestellung, Preisliste bzw. Leistungsbeschreibung und § 10; die Absätze 1a und 1b finden hierauf keine Anwendung. Änderungen der Entgelte für Managed AI teilt evanto dem Kunden mindestens 30 Tage vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Erhöht sich dabei das Entgelt, kann der Kunde die Option Managed AI mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform kündigen; die übrigen Vertragsbestandteile bleiben davon unberührt. § 12 bleibt unberührt.
(1e) Umfang von Managed AI. Managed AI umfasst ausschließlich die Nutzung der über den Aggregator bereitgestellten Modelle für
a) Sprachmodelle, einschließlich der Berechnung von Einbettungen (Embeddings) für die Wissensbasis,
b) die Texterkennung aus Bild- und Dokumentdateien (OCR),
c) die Erzeugung von Bildern (Bild-Studio),
jeweils soweit der Aggregator für die gebuchte Variante ein entsprechendes Modell bereitstellt; Einzelheiten regelt die Leistungsbeschreibung. Die Nutzung nach den Buchstaben a bis c wird auf das Monatsbudget nach Absatz 1c angerechnet. Die Auswahl der bereitgestellten Modelle obliegt evanto; ein Anspruch auf ein bestimmtes Modell besteht nicht, Absatz 1c Buchstabe e gilt entsprechend. Bindet der Kunde für diese Funktionen daneben eigene Zugänge ein, gelten Absatz 1 sowie die Absätze 1a und 1b; die Kosten solcher Zugänge trägt der Kunde unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Anbieter, sie werden nicht auf das Monatsbudget angerechnet.
Nicht umfasst ist die Websuche. Hierfür stellt der Kunde einen eigenen Zugang zum jeweiligen Anbieter bereit; Absatz 1 sowie die Absätze 1a und 1b gelten entsprechend. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Anbieter; sie werden nicht auf das Monatsbudget nach Absatz 1c angerechnet. Ohne hinterlegten Zugang steht die Websuche nicht zur Verfügung; hierin liegt kein Mangel der Leistung. Die Pflichten von evanto nach Absatz 6 bleiben unberührt.
(2) Keine Gewähr für KI-Ausgaben. Die Software erzeugt Ausgaben mithilfe wahrscheinlichkeitsbasierter KI-Modelle. Solche Ausgaben können — unabhängig von Art, Inhalt, Zweck oder Formulierung der Eingabe (Prompt) des Nutzers und unabhängig von der Art der Nutzung — unzutreffend, unvollständig, veraltet, voreingenommen, missverständlich, rechtswidrig oder für den verfolgten Zweck ungeeignet sein sowie Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrechte) verletzen. evanto übernimmt keinerlei Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Eignung, Verfügbarkeit oder Rechtskonformität der KI-Ausgaben. Die Bewertung, Prüfung und Freigabe jeder Ausgabe vor ihrer Verwendung obliegt allein dem Kunden.
(2a) Keine fachkundige Beratung. KI-Ausgaben stellen keine rechtliche, steuerliche, finanzielle, medizinische oder sonstige fachkundige Beratung dar und ersetzen eine solche nicht. Entscheidungen auf Grundlage der Ausgaben trifft der Kunde in eigener Verantwortung.
(2b) Verantwortung des Kunden für Eingaben und Verwendung. Der Kunde ist allein verantwortlich für die von ihm und seinen Nutzern eingegebenen Inhalte (Prompts, Wissensbasis) sowie für die Verwendung, Weitergabe und Veröffentlichung der Ausgaben. Der Kunde stellt sicher, dass Eingaben und die Nutzung der Ausgaben nicht gegen geltendes Recht, Rechte Dritter oder die Bedingungen eingebundener Modellanbieter verstoßen. Untersagt ist insbesondere die Nutzung zur Erzeugung oder Verbreitung rechtswidriger, rechtsverletzender, irreführender oder schädigender Inhalte.
(2c) Freistellung. Der Kunde stellt evanto von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus den vom Kunden oder seinen Nutzern getätigten Eingaben oder aus der Verwendung, Weitergabe oder Veröffentlichung von KI-Ausgaben durch den Kunden resultieren, und ersetzt evanto die zur angemessenen Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten. Voraussetzung ist, dass evanto den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme informiert und keine Anerkenntnisse ohne Zustimmung des Kunden abgibt. Die Freistellung gilt nicht, soweit der Kunde die Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
(3) Keine Trainingsnutzung. evanto nutzt Inhalte des Kunden (Eingaben, Wissensbasis, Ausgaben) nicht zum Training eigener oder fremder KI-Modelle.
(4) Datenschutz-Funktionen. Die in der Software enthaltene PII-Erkennung ist eine unterstützende Maßnahme und entbindet den Kunden nicht von seinen eigenen datenschutzrechtlichen Pflichten. Ohne vom Kunden bereitgestellte bzw. (im Managed-Betrieb) zugebuchte KI-gestützte Erkennung steht nur eine musterbasierte Grunderkennung zur Verfügung.
(5) Rollen nach der EU-KI-Verordnung. evanto ist Anbieter des KI-Systems CompanyWizard; der Kunde ist Betreiber. Bindet der Kunde eigene KI-Modelle ein (BYO), sind deren Anbieter die GPAI-Anbieter im Sinne der KI-VO; evanto übernimmt insoweit keine GPAI-Anbieterpflichten.
(6) Transparenz (Art. 50 KI-VO). evanto kennzeichnet KI-generierte Inhalte (insbesondere im Bild-Studio) nach Maßgabe des Art. 50 Abs. 2 KI-VO in maschinenlesbarer Form. Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO gelten ab dem 02.08.2026; für KI-Systeme zur Erzeugung synthetischer Inhalte, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, ist die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO nach der Übergangsregelung des Digital-Omnibus auf den 02.12.2026 verschoben. Der Kunde weist betroffene Personen, soweit erforderlich, auf die Interaktion mit einem KI-System hin und erfüllt etwaige eigene Offenlegungspflichten als Betreiber (Art. 50 Abs. 4 KI-VO), etwa bei der Veröffentlichung KI-generierter Inhalte zu Themen von öffentlichem Interesse.
(7) KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO). Beide Parteien stellen im jeweils eigenen Verantwortungsbereich ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz der mit dem System befassten Personen sicher.
(8) Hochrisiko-Einsatz. CompanyWizard ist im allgemeinen Unternehmenseinsatz kein Hochrisiko-KI-System. Setzt der Kunde die Software für einen hochrisikorelevanten Zweck im Sinne des Anhangs III der KI-VO ein, ist er für die daraus folgenden Betreiberpflichten verantwortlich. Maßgeblicher Rechtsstand: KI-VO in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich der Änderungen durch den „Digital Omnibus zur KI“.
§ 8 Drittanbieter-Komponenten
(1) Die Software enthält Komponenten Dritter, einschließlich quelloffener Software sowie kommerziell lizenzierter Bibliotheken (u. a. UI-Komponenten). Eine Aufstellung der eingesetzten Komponenten und ihrer Lizenzbedingungen wird dem Kunden auf Anfrage bzw. in der Software bereitgestellt.
(2) Soweit Bedingungen von Drittkomponenten vorrangige oder ergänzende Regelungen enthalten, gehen diese für die betreffende Komponente vor.
§ 9 Rechte an der Software
Alle Rechte an der Software, der Dokumentation und etwaigen Weiterentwicklungen verbleiben bei evanto bzw. ihren Lizenzgebern. Dem Kunden werden ausschließlich die in diesem Vertrag ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte gewährt.
§ 10 Entgelte, Laufzeit, Kündigung, Downgrade
(1) Entgelte und Abrechnungszeiträume kostenpflichtiger Editionen ergeben sich aus der jeweiligen Bestellung/Preisliste. Entgelte verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(1a) Abrechnungstermin und zeitanteilige Berechnung. Abrechnungsperioden beginnen am ersten Tag eines Kalendermonats. Bei Vertragsschluss innerhalb eines laufenden Monats wird die Zeit von der Aktivierung bis zum ersten Tag des Folgemonats zeitanteilig berechnet; danach werden volle Perioden jeweils zum Monatsersten abgerechnet. Änderungen der Sitzzahl oder gebuchter Zusatzoptionen während einer laufenden Periode werden zeitanteilig verrechnet und erscheinen als Nachberechnung oder Gutschrift auf der nächsten regulären Rechnung; der Abrechnungstermin bleibt hiervon unberührt. Für Verträge, die vor dem 01.08.2026 geschlossen wurden, bleibt der bei Vertragsschluss festgelegte Abrechnungstermin maßgeblich; das Monatsbudget nach § 7 Abs. 1c folgt auch bei diesen Verträgen dem Kalendermonat.
(2) Kostenpflichtige Editionen werden für die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen und verlängern sich automatisch um die jeweilige Laufzeit, wenn nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Sanftes Downgrade. Endet eine kostenpflichtige Edition (Ablauf, Kündigung, Nichtzahlung), gewährt evanto eine Kulanzfrist von 30 Tagen mit eingeschränktem (lesendem) Zugriff; Daten des Kunden bleiben erhalten. Anschließend wird auf den Funktionsumfang der Free-Edition (ein Arbeitsplatz) zurückgestuft. Ein vollständiger Verlust des Datenbestands tritt durch das Downgrade nicht ein.
(5) Die Free-Edition kann der Kunde jederzeit ohne Frist durch Deinstallation beenden.
§ 11 Updates, Wartung, Support
Umfang und Verfügbarkeit von Updates, Wartung und Support richten sich nach der erworbenen Edition gemäß Leistungsbeschreibung. Für die Free-Edition besteht kein Anspruch auf Support oder bestimmte Aktualisierungen.
§ 12 Gewährleistung und Haftung
(1) Free-Edition. Die unentgeltliche Free-Edition wird „wie besehen“ ohne Gewährleistung überlassen. evanto haftet insoweit nur nach § 12 Abs. 4 (zwingende Haftung) sowie für arglistig verschwiegene Mängel.
(2) Kostenpflichtige Editionen. evanto gewährleistet, dass die Software bei bestimmungsgemäßer Nutzung im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung entspricht. Eine bestimmte Eignung für Zwecke des Kunden oder eine ununterbrochene/fehlerfreie Verfügbarkeit wird nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
(2a) KI-Ausgaben. Für Schäden, die aus oder im Zusammenhang mit KI-Ausgaben entstehen, gelten die Beschränkungen dieses § 12 entsprechend. Eine weitergehende Haftung für KI-Ausgaben ist ausgeschlossen, soweit nicht Absatz 4 zwingend entgegensteht. § 7 (insbesondere Abs. 2, 2b und 2c) bleibt unberührt.
(3) Haftungsbeschränkung. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet evanto nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Eine darüber hinausgehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
(4) Zwingende Haftung. Unberührt bleibt die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(5) Datenverlust. Für den Verlust von Daten haftet evanto nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei regelmäßiger, gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
(6) Soweit die Haftung von evanto ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Fortbestand der Nutzbarkeit (Kill-Switch)
Stellt evanto den Betrieb des Lizenzservers dauerhaft ein (insbesondere im Insolvenzfall), stellt evanto den berechtigten Kunden eine zeitlich unbefristete Offline-Lizenz bereit bzw. deaktiviert die Online-Prüfpflicht, sodass eine bereits aktivierte Software im erworbenen Umfang weiter genutzt werden kann.
§ 14 Datenschutz
(1) Bei der self-hosted-Nutzung (Free, Pro, Site ohne Managed) verarbeitet evanto ausschließlich Registrierungs- und Lizenzdaten als Verantwortlicher; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung zur Lizenzverarbeitung. Inhalte des Kunden verbleiben in dessen Verantwortungsbereich.
(2) Bei Buchung der Managed-Infrastruktur oder von Managed AI verarbeitet evanto personenbezogene Daten des Kunden als Auftragsverarbeiter; insoweit gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag (Managed) vorrangig.
§ 15 Geheimhaltung
Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zu Vertragszwecken. Die Pflicht besteht für die Vertragsdauer und drei Jahre darüber hinaus fort.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit zulässig, der Sitz von evanto.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.